Vorbezug / Verpfändung für selbstgenutztes Wohneigentum

Die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erlaubt es Versicherten, ihr Altersguthaben für die Finanzierung von selbstbenutztem Wohneigentum zu verwenden. Man geht dabei von der Überlegung aus, dass selbstbenutztes Wohneigentum ebenfalls eine Form der Altersvorsorge darstellt.

Weitergehende Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Es werden die folgenden zwei Formen unterschieden:

Vorbezug des Altersguthabens
Die versicherte Person kann ihr Altersguthaben oder Teile davon zum Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf vorbeziehen. Das Geld kann auch für die Amortisation von Hypothekardarlehen eines bereits vorhandenen Wohneigentums eingesetzt werden. Nachteil des Vorbezugs ist die Reduktion der Altersleistungen.

Das Antragsformular finden Sie hier.

Verpfändung der Pensionskassenansprüche
Die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge können verpfändet werden. Damit verbilligt sich in der Regel die 2. Hypothek oder sie muss erst später amortisiert werden. Die Altersleistung wird nicht reduziert. Es werden keine Steuern fällig.