Freiwillige Einlagen
Freiwillige Einlagen sind Einzahlungen aus Ihrem Privatvermögen mit dem Ziel, die Vorsorgeleistungen zu verbessern.
In diesem Zusammenhang sind folgende Punkte zu beachten:
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Vorsorgegelder auf Freizügigkeitskonten oder -policen der zweiten Säule müssen vom ausgewiesenen Einkaufspotenzial abgezogen werden.
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Allfällige Vorbezüge für Wohneigentum müssen zuerst vollumfänglich zurückbezahlt werden.
Weitere Ausführungen dazu finden Sie auf dem Merkblatt/Formular Erklärung/Bestätigung Freiwillige Einlage. Wir bitten Sie, dieses Formular bei einer Einzahlung ausgefüllt und unterzeichnet an uns zu retournieren. Bitte verwenden Sie für die Überweisung unseren Einzahlungsschein.
Gestützt auf Art. 79b BVG dürfen Leistungen, die aus freiwilligen Einlagen resultieren, innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Wiedereinkäufe aufgrund einer Ehescheidung.
Freiwillige Einlagen können in der Regel vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Somit entsteht für Sie ein steuerlicher Vorteil. Für verbindliche Aussagen zur steuerlichen Behandlung verweisen wir Sie jedoch an die zuständige Steuerbehörde.