Hinterlassenenleistungen

Welche Leistungen werden im Todesfall an die Hinterlassenen ausgerichtet?

Ausführlichere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt zu diesem Thema.

Ehegattenrente
Ein Anspruch auf eine Ehegattenrente besteht unter anderem, wenn der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des Mitglieds für Kinder aufkommen muss oder über 45 Jahre alt ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.

Die Ehegattenrente beträgt 36% der versicherten Besoldung beim Tod eines aktiven Mitglieds. Beim Ableben eines Invaliden- oder Altersrentners beträgt die Ehegattenrente 60% der zuletzt ausbezahlten Rente.

Waisenrente
Kinder des verstorbenen Mitglieds haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf eine Waisenrente im Umfang von 20% der versicherten oder bezogenen Invalidenrente. Für Kinder in Ausbildung dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis Alter 25.

Lebenspartnerrente
Anspruch auf eine Lebenspartnerrente im Umfang einer Ehegattenrente besteht nur, sofern das verstorbene Mitglied zu Lebzeiten die begünstigte Person der Pensionskasse schriftlich mitgeteilt hat. Daher ist die Einreichung des entsprechenden Formulars von zentraler Bedeutung. Bitte beachten Sie auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (u. a. 5 Jahre Dauer der Lebensgemeinschaft), die sich letztlich nach Art. 16 unseres Vorsorgereglements richten.

Todesfallkapital
Ehegatten und Kinder des verstorbenen Mitglieds haben Anspruch auf ein Todesfallkapital. Bei deren Fehlen können weitere Begünstigte auf dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich bezeichnet werden.

Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem Altersguthaben des verstorbenen Mitglieds abzüglich der Leistungen, welche durch den Todesfall ausgelöst werden.

Rente an den geschiedenen Ehegatten
Sofern ein verstorbenes Mitglied unserer Kasse aufgrund eines Scheidungsurteils noch unterhaltspflichtig war, tritt die Pensionskasse unter gewissen Voraussetzungen in diese Zahlungspflicht ein.