Hinterlassenenleistungen
Welche Leistungen werden im Todesfall an die Hinterlassenen ausgerichtet?
Ausführlichere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt zu diesem Thema.
Ehegattenrente
Ein Anspruch auf eine Ehegattenrente besteht unter
anderem, wenn der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des
Mitglieds für Kinder aufkommen muss oder über 45 Jahre alt ist und die
Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.
Die Ehegattenrente beträgt 36% der versicherten Besoldung beim Tod eines aktiven Mitglieds. Beim Ableben eines Invaliden- oder Altersrentners beträgt die Ehegattenrente 60% der zuletzt ausbezahlten Rente.
Waisenrente
Kinder des verstorbenen Mitglieds haben bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf eine Waisenrente im Umfang
von 20% der versicherten oder bezogenen Invalidenrente. Für Kinder in
Ausbildung dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung,
längstens jedoch bis Alter 25.
Lebenspartnerrente
Anspruch auf eine Lebenspartnerrente im Umfang
einer Ehegattenrente besteht nur, sofern das verstorbene Mitglied zu
Lebzeiten die begünstigte Person der Pensionskasse schriftlich
mitgeteilt hat. Daher ist die Einreichung des entsprechenden Formulars von
zentraler Bedeutung. Bitte beachten Sie auch die weiteren
Anspruchsvoraussetzungen (u. a. 5 Jahre Dauer der Lebensgemeinschaft),
die sich letztlich nach Art. 16 unseres Vorsorgereglements richten.
Todesfallkapital
Ehegatten und Kinder des verstorbenen Mitglieds
haben Anspruch auf ein Todesfallkapital. Bei deren Fehlen können weitere
Begünstigte auf dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich bezeichnet werden.
Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem Altersguthaben des verstorbenen Mitglieds abzüglich der Leistungen, welche durch den Todesfall ausgelöst werden.
Rente an den geschiedenen Ehegatten
Sofern ein verstorbenes Mitglied unserer Kasse
aufgrund eines Scheidungsurteils noch unterhaltspflichtig war, tritt die
Pensionskasse unter gewissen Voraussetzungen in diese Zahlungspflicht
ein.